Kurtaxe Ostseebad Göhren

Kurabgabe im Ostseebad Göhren

Der Urlaub im Ostseebad Göhren ist mit einer Kurabgabe verbunden. Wie hoch diese ist, wofür sie verwendet wird und welche kostenlosen bzw. ermäßigten Leistungen Sie dafür erhalten erfahren Sie auf dieser Seite.

Verwendung der Kurabgabe. Kostenlose und ermäßigte Leistungen für Sie

Was wird mit der Kurabgabe finanziert?

● regelmäßige Strandreinigung am Nordstrand
● bewachter Badestrand (Nordstrand) von Mai – September
● Umweltaktivitäten (z. B. Qualitätssiegel Blaue Flagge)
● Göhrener Ortsbus BUSkam
● Müllentsorgung an öffentlichen Plätzen
● Instandhaltung öffentlicher Spielplätze, öffentlicher Toiletten und der Rettungstürme
● Instandhaltung der Seebrücke
● Veranstaltungen
● Wachdienst zur Sicherung öffentlicher Anlage im Promenadenbereich
● Pflege der Bernsteinpromenade
● Pflege aller Grünlagen im Ort
● Infomaterial für den Urlaub (Veranstaltungskalender, Göhren auf einen Blick u. Ortspläne)
● Betreibung des Haus des Gastes mit Touristinformation, Kurbibliothek & Infostelle Seebrücke

Kostenfreie Leistungen für Kurkarteninhaber:

● Strandbenutzung
● Ortsbus BUSkam in Göhren
● Bus des VVR zwischen Klein Zicker und Dalkvitz. (gesamtes Mönchgut)
● Bäderbahn in Baabe und Sellin
● Naturerlebnis – siehe Veranstaltungskalender(*)
● Ortsführungen Göhren
● Besuch von Kinderveranstaltungen
● Nutzung der Spielplätze
● Benutzung der öffentlichen Toiletten, betrieben von der Kurverwaltung Göhren
● Nutzung Linienverkehr der Weissen Flotte zwischen Sellin und Lauterbach

Ermäßigte Leistungen für Kurkarteninhaber

● Naturerlebnis – siehe Veranstaltungskalender (Radtouren, Wanderungen, Bogensport, Entspannungstechniken uvm.)
● Sport in der Nordperdhalle Göhren
● Eintritt für das Theater Putbus
● Eintritt Konzerte in der Göhrener Kirche
● Internetzugang in der Bibilothek und Ausleihe von Bibliotheksmedien
● Besuch der Mönchguter Mussen
● Erlebnisbad AHOI

*nur in der Hauptsaison
Auch in anderen Orten auf Rügen bietet Ihnen die Göhrener Kurkarte attraktive Vorteile. Weitere Informationen dazu bekommen Sie bei der Kurverwaltung Göhren in der Poststraße.
(Baabe, Binz, Gager, Groß Zicker, Lancken Granitz, Middelhagen, Putbus, Sassnitz, Sellin, Thiessow)

Höhe der Kurabgabe

Kurabgabe für die Nebensaison (01.01.– 30.04. und 01.11. – 19.12.)

Kurabgabe pro Tag
Erwachsener / Vollzahler: 2,55 €
Kind bis zum vollendeten 7. Lebensjahr: befreit
Kind ab dem vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr: 1,27 €

Kind ab dem vollendeten 14. Lebensjahr: 2,55 €
für Schwerbehinderte ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 ermäßigt sich der Betrag in der Nebensaison auf : 1,27 €

Pro Gasthund: 0,53 €

Kurabgabe für die Hauptsaison (01.05. – 31.10. und 20.12.-06.01.)

Kurabgabe pro Tag
Erwachsener / Vollzahler: 3,25 €
Kind bis zum vollendeten 7. Lebensjahr: befreit
Kind ab dem vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr : 1,62 €

Kind ab dem vollendeten 14. Lebensjahr: 3,25
für Schwerbehinderte ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 ermäßigt sich der Betrag in der Hauptsaison auf: 1,62 €

Pro Gasthund: 0,53 €

Jahreskurabgabe (01.01. – 31.12.)

Kurabgabe pro Jahr
Jahreskurkarte Erwachsener  und Kinder ab vollendeten 14 Lebensjahre : 97,58 €
Jahreskurkarte Kind bis zum vollendeten 7. Lebensjahr: befreit

Jahreskurkarte Kind vom vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr: 48,79 €
Jahreskurkarte für Schwerbehinderte ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 80: 48,79 €
Jahreskurkarte Gasthund: 15,98 €

(2) Eigentümer oder Besitzer von Wohnungseinheiten oder dauernd zu Wohnzwecken nutzbaren Wohnlauben im Erhebungsgebiet, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Gemeinde Ostseebad Göhren haben, sind verpflichtet, für sich und ihren Ehegatten bzw. eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner eine Jahreskurabgabe in Höhe einer Pauschale von 97,58 € pro Person ab vollendetem 14. Lebensjahr zu zahlen. Für Schwerbehinderte ab einem GdB von 80 und Kinder vom vollendeten 7. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ermäßigt sich die Jahreskurabgabe um 50 %. Die Jahreskurkarte berechtigt zum Aufenthalt während des laufenden Jahres. Der Aufenthalt braucht nicht zusammenhängend genommen werden.

(3) In den Kurabgabesätzen ist die Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) i.d.F.d.Bek. vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zul. geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150), enthalten.

(4) Für mitgebrachte Hunde ist unabhängig von der Reisezeit ganzjährig eine Aufenthaltsabgabe in Höhe von 0,53 Euro/Tag zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit in der Kurverwaltung Göhren eine Jahrespauschale in Höhe von 15,98€ zu entrichten. Als Beleg wird eine Hundemarke ausgegeben.

Kurabgabe- Satzung

§ 1 Zweck der Kurabgabenerhebung

(1) Die Gemeinde Ostseebad Göhren ist als Seebad und Kneipp-Kurort anerkannt.

(2) Die Kurabgabe ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe und wird im Auftrage der Gemeinde Ostseebad Göhren von der Kurverwaltung Göhren eingenommen.

(3) Zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen wird eine Kurabgabe erhoben. Die Kurabgabe ist unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die Einrichtungen einschließlich des Strandes und Angebote genutzt bzw. in Anspruch genommen werden.

§ 2 Erhebungsgebiet / Entstehen der Abgabepflicht

(1) Erhebungsgebiet für die Kurabgabe ist das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde Ostseebad Göhren.

(2) Die Kurabgabepflicht entsteht mit dem Tag der Ankunft und endet mit dem Tag der Abreise. Die Jahreskurabgabepflicht entsteht am 01. Januar des jeweiligen Kalenderjahres, für das die Abgabe erhoben wird.

§ 3 Kurabgabepflichtiger Personenkreis

(1) Kurabgabepflichtig sind alle Personen, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd, d.h. Unterkunft nehmen) und denen die Möglichkeit zur Benutzung der öffentlichen Einrichtungen und/oder zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird.

(2) Als ortsfremd gilt auch, wer im Erhebungsgebiet Eigentümer oder Besitzer einer Wohnungseinheit ist, wenn und soweit er sie überwiegend zu Erholungszwecken nutzt.

(3) Als ortsfremd gilt nicht, wer in der Gemeinde Ostseebad Göhren arbeitet, im Ausbildungsverhältnis steht oder einen Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes bewirtschaftet, der keine Wohnnutzung ermöglicht. Ist die dauernde Nutzung einer Wohnlaube gemäß § 20a Nr. 8 Bundeskleingartengesetz möglich, gilt derjenige als ortsfremd, der sie zu Wohnzwecken nutzt oder Dritten dazu überlässt.

§ 4 Befreiung von der Kurabgabe

Von der Kurabgabe sind freigestellt:
1. Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres.
2. Personen, die im Erhebungsgebiet in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stehen und dieses der Kurverwaltung Ostseebad Göhren durch eine Bescheinigung der Gemeinde Ostseebad Göhren nachweisen können.
3. Nahe Verwandte von Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Erhebungsgebiet haben, wenn sie ohne Vergütung in deren Hausgemeinschaft aufgenommen werden. Dazu zählen: Eltern, Kinder, Geschwister, Geschwisterkinder, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern sowie Schwager und Schwägerinnen 1. Grades. Das Verwandtschaftsverhältnis ist der Kurverwaltung nachzuweisen.
4. Teilnehmer an den von der Kurverwaltung Göhren nach vorheriger Antrag-stellung anerkannten Tagungen, Kongressen und Lehrgängen sowie Dienstreisende für die ersten fünf Tage des Aufenthaltes.

§ 6 Fälligkeit, Erhebungsform

(1) Die Kurabgabe wird gleichzeitig fällig mit dem Meldevorgang am Tage der Ankunft gemäß § 26 Abs. 2 des Landesmeldegesetzes.

(2) Jeder Beherberger, wie auch dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, die Kurabgabe im Auftrag der Kurverwaltung Göhren für den beabsichtigten Aufenthaltszeitraum von den Abgabepflichtigen einzuziehen.

(3) Bei Kassierung der Kurabgabe gibt der Beherberger eine auf den Namen des Gastes lautende Kurkarte aus. Für Gesellschaftsreisen, Sammelreisen, Betriebsausflüge und dergleichen wird eine Sammelkurkarte ausgestellt.

(4) Kurkarten werden erst nach dem Quittierungsvermerk durch die Kurverwalt-ung Göhren oder durch sie beauftragte Personen gültig. Sie sind nicht übertragbar. Bei missbräuchlicher Benutzung werden sie eingezogen.

(5) Für verloren gegangene Kurkarten, deren Meldeschein vorliegt, können ausschließlich von der Kurverwaltung gegen eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 3,00 € je Kurkarte entsprechende Ersatzdokumente ausgestellt werden.

Rückzahlung von Kurabgabe

(1) Die Vorauszahlung der Jahreskurabgabe (§ 7 Abs. 2a) wird dem Jahreskurabgabepflichtigen erstattet, wenn er dies bei der Kurverwaltung Ostseebad Göhren bis zum 31. Januar des Folgejahres beantragt und nachweist, dass er während des gesamten abgelaufenen Jahres dem Ostseebad Göhren ferngeblieben ist.

(2) Bei vorzeitiger Abreise des Gastes können auf Antrag in begründeten Fällen 50 % der zuviel gezahlten Kurabgabe erstattet werden. Die Rückzahlung erfolgt nur an den Kurkarteninhaber gegen Rückgabe der Kurkarte, auf deren Rückseite der Wohnungsgeber die Abreise des Kurgastes bestätigt hat. Auf Jahreskurkarte und Ersatzkurkarte werden keine Rückzahlungen vorgenommen. Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt 14 Tage nach der Abreise.